Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schützt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ausreichend vor sachgrundlosen Befristungen und unsicheren Beschäftigungsverhältnissen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2012
Soll ein tariflich unkündbarer Arbeitnehmer aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls gekündigt werden, so sind an die Kündigung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2012
Bei der Versendung von Nachrichten über Xing kann ein unzulässiges Abwerben von Mitarbeitern vorliegen und ein Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb vorliegen, wenn unter dem Profil einer Konkurrenzfirma Nachrichten an Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens gesandt werden.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012
Ein Chefarzt, der seinem Arbeitgeber ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung verschwiegen hat, kann von diesem entlassen werden.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2011
Einer in Elternzeit befindlichen Kindergärtnerin darf auch dann nicht durch die Pfarrgemeinde vorzeitig gekündigt werden, wenn sie während dieser Zeit eine Lebenspartnerschaft eingeht.
Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.06.2012
Wer sich über seinen privaten Account bei Facebook in diffamierender oder verletzender Weise über Firmenkunden äußert, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012
Für ein im Niedriglohnsektor beschäftigtes behindertes Kind kann trotz der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2012
Wird ein Betrieb während der Elternzeit der Arbeitnehmerin endgültig stillgelegt, so kann ihr in der Regel gekündigt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2009
Ist eine geringe Lohnvereinbarung unwirksam müssen Zeitarbeitsfirmen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen , Urteil vom 10.05.2012
Bei der Auswahl des Geschäftsführers muss ein Unternehmen das Diskriminierungsverbot des Gleichbehandlungsgesetzes beachten.