Dabei können Fehlzeiten von 57 und 38 Arbeitstagen eine negative Prognose nicht rechtfertigen. In dem entschiedenen Fall litt eine Arbeitnehmerin an verschiedenen Krankheiten, wie Trombose, Rückenbeschwerden, Infektionen der Atemwege, Bluthochdruck und depressiven Episoden.
Bei der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Anschließend ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt. Schließlich müssen die Beeinträchtigungen dem Arbeitgeber unzumutbar sein, weil nur noch ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber mit erheblichen Entgeltfortzahlungskosten belastet wird, ohne eine nennenswerte Arbeitsleistung dagegen zu bekommen und dieser Zustand bis zur Rente andauern kann. Diese Voraussetzungen lehnte das Gericht bei den genannten Fehlzeiten im entschiedenen Fall ab.