Dies gilt demnach auch für zahlreiche aufeinanderfolgende Befristungen, wenn der Sachgrund des vorübergehenden Arbeitsbedarfs beim Arbeitgeber gegeben ist.
Auch wenn eine hohe Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse vorliegt, so muss für die Vergangenheit nicht jedes Arbeitsverhältnis drauf untersucht werden, ob eine Befristung in der Vergangenheit sachlich gerechtfertigt war, wenn die Klagefrist ohnehin abgelaufen ist.