Arbeitgeber können nur in besonderen Ausnahmefällen von Gewerkschaften verlangen, den weiteren Versand von E-Mails an die eigenen Mitarbeiter zu unterlassen.
Ein erkrankter Mitarbeiter hat keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung, wenn er im Anschluss an einen Streit wenige Tage vor der Erkrankung eigenmächtig die Arbeit niedergelegt hat.
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei der Entsendung ins Ausland in der Regel nicht über das Risiko einer Doppelbesteuerung aufklären.
Arbeitgeber können zumindest von leitenden Angestellten und Führungskräften nicht verlangen, dass diese ihre Büros selbst putzen.
Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.
Niedrige Gehälter können sittenwidrig sein und damit einen Anspruch auf die marktübliche Bezahlung für die bereits geleistete Arbeit auslösen.
Eine Kündigungsschutzklage muss auch dann innerhalb der dreiwöchigen Frist erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.
Arbeitnehmer müssen auch dann keinen Ortswechsel ihres Arbeitsplatzes über 300 Kilometer hinnehmen, wenn das Unternehmen während der Elternzeit seinen Sitz verlegt hat.
Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in einigen Wirtschaftszweigen müssen zum Jahreswechsel neue Pflichten beachten.