Nach dieser waren die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falsch, wie das Bundesverfassungsgericht urteilte. Vielmehr seien die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der zu begleichenden Steuerlast abzugsfähig. Nur so könne eine ausreichende Steuergerechtigkeit gewährleistet werden.
Normen: Art. 3 I GG, §§ 9 I, 11 I S.1, III SGB II