In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der betroffene Student seinen Wohnsitz bei seinen Eltern aufgegeben um ein berufsbezogenes Praktikum in den USA zu absolvieren. Praktikumsvergütung, sonstige Einkünfte und Bezüge überstiegen dabei den für das Streitjahr 2006 zulässigen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7680 Euro. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung am Praktikumsort wollte der Student im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von seiner Praktikumsvergütung abgezogen wissen, um so den Anspruch auf Kindergeld zu behalten.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand. Zum einen scheiterte dieses Begehren an dem Umstand, dass der Student seinen Wohnsitz bei den Eltern, gleichzeitig Studienort, aufgegeben hatte und zum anderen sei der ausbildungsbedingte Mehraufwand eines in Ausbildung befindlichen Kindes bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages berücksichtigt worden.