Grundsätzlich steht einer Namensänderung die Notwendigkeit für eine Namenskontinuität entgegen. Diese kann jedoch durch die im Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit verdrängt werden. So erkannte das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil den Anspruch auf die Verwendung des Taufnamens als ersten Vornamen an. Die Klägerin wurde erst im Alter von zehn Jahren getauft und wollte danach ihren Taufnamen als ersten Vornamen führen. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörden lässt der Senat zumindest die Vornamenskontinuität hinter der Glaubensfreiheit zurückstehen. Die Vornamensänderung ist daher zulässig.