Ein Unterhaltsverzicht, der in einem Ehevertrag vereinbart worden ist, kann gegenstandslos werden, wenn sich die Umstände nach dem Abschluss des Vertrages wesentlich geändert haben. So sprach der Bundesgerichtshof kürzlich einer geschiedenen Mutter einen Anspruch auf Altersvorsorge zu, obgleich dieser Anspruch im Ehevertrag ausgeschlossen war. Das Ehepaar hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt, keine Kinder zu bekommen. Dass wenige Jahre später doch Kinder kamen, führte dazu, dass die Mutter keinen Beruf ergreifen konnte, weil sie die Kinder betreut. Hierfür müsse sie unbeschadet des Ehevertrages im Hinblick auf die Altersvorsorge entschädigt werden, bestimmten die Richter.
Demgegenüber führt eine Schwangerschaft nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines Ehevertrages. Sofern von den Gerichten bei einer entsprechenden Prüfung keine Benachteiligung der Ehefrau oder eine bewusste Ausnutzung ihrer Schwangerschaft festgestellt werden kann, bleibt der Vertrag wirksam, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat. Indiz für eine fehlende Benachteiligung sind dabei insbesondere angemessene Regelungen zum Betreuungsunterhalt für die Kinder.