Das Kindergeld kann direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Leistet der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, das Kindergeld direkt an das Kind auszuzahlen. Das Ermessen wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Unterhaltspflichtige anstelle des geschuldeten Barunterhalts Naturalleistungen anbietet. Nur ausnahmsweise kann der Unterhaltspflichtige bei Vorliegen besonderer Gründe auch gegenüber einem volljährigen Kind verlangen, Unterhalt in anderer Weise - insbesondere durch Naturalunterhalt - zu gewähren. Auf die Entscheidung der Familienkasse bezüglich der Auszahlung des Kindergeldes sollte das jedoch keinen Einfluss haben.