Ein Geschiedener kann vom Exgatten die Kosten für einen Privatdetektiv verlangen, wenn dessen Einschaltung notwendig und angemessen gewesen ist. So sprachen die Richter am Oberlandesgericht Koblenz in zwei Entscheidungen jeweils einem geschiedenen Ehemann einen Schadensersatzanspruch gegenüber seiner früheren Ehefrau zu, nachdem erst durch den Detektiveinsatz die tatsächlichen Verhältnisse ermittelt wurden. Der Ehemann wegen des Gerüchts über eine neue Beziehung seiner Ex einen Detektiv eingeschaltet, nachdem diese jede neue Beziehung abgestritten hatte. Aufgrund der ermittelten Fakten wurde der Ehemann nicht nur von der Unterhaltspflicht befreit, sondern konnte auch die angefallenen Kosten ersetzt verlangen. Im Hinblick auf den längeren Beobachtungszeitraum und die branchenüblichen Stundensätze von bis zu 50 Euro sehen die Richter dabei selbst Honorarforderungen von deutlich mehr als 5.000 Euro als angemessen an.
Verläuft die Observation dagegen erfolglos, können Sie die anfallenden Kosten nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Detektivkosten stehen nicht mit dem Scheidungsverfahren in Zusammenhang, sind somit nicht zwangsläufig entstanden und damit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Da bereits die Rechtsanwaltskosten für ein Unterhaltsverfahren nicht absetzbar sind, kann für die Kosten eines Privatdetektivs nichts anderes gelten, meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.