Auch 18 Jahre nach der Wiedervereinigung kann im Einzelfall trotzdem noch DDR-Recht gelten: Wenn eine Ehe nämlich noch vor der Wiedervereinigung geschieden worden ist, erfolgt die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen nach dem Familienrecht der DDR. Die wechselseitigen Ansprüche auf Auseinandersetzung unterliegen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann nicht der Verjährung und richten sich auch nicht nach dem für die westlichen Bundesländer geltenden Recht des BGB.