Beschränkte Rechtsmittel bei Vaterschaftsanfechtung

Ordnet ein Gericht bei einer Vaterschaftsanfechtung ein DNA-Abstammungsgutachten an, kann diese Anordnung nicht angefochten werden. Gegen ein Urteil, das der Vaterschaftsanfechtung stattgibt, kann wiederum der biologische Vater kein Rechtsmittel einlegen.

Die Anordnung eines Gerichts, den Nachweis über die Vaterschaft mit einem DNA-Abstammungsgutachten einzuholen, kann von keinem Prozessbeteiligten angefochten werden. In zwei Entscheidungen lehnte der Bundesgerichtshof sowohl die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde wie auch die Möglichkeit einer Berufung ab. Allein durch den Beschluss werden nach Ansicht der Bundesrichter weder die Rechte des Kindes noch die der Mutter beeinträchtigt. Falls Mutter oder Kind aber die Rechtmäßigkeit des Beweisbeschlusses anzweifeln, müssten sie die Untersuchung verweigern und deren Rechtmäßigkeit in einem Zwischenurteil prüfen lassen. Gegen dieses Urteil, so eine weitere Entscheidung des BGH, könne dann sofortige Beschwerde erhoben werden.

Ebenfalls nur sehr eingeschränkt kann sich der biologische Vater gegen die gerichtliche Feststellung wehren, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den bisherigen Vater Erfolg hat. Eine Berufung des biologischen Vaters kommt nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Betracht, da er am Ausgangsverfahren nicht beteiligt ist. Er könnte allenfalls als unselbstständiger Nebenintervenient auf der Seite des Kindes beitreten und in dessen Namen Berufung einlegen.

 
[mmk]