Das elterliche Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern während der Trennung und nach der Scheidung ist maßgeblich vom Kindeswohl abhängig. Dabei sind zumindest bei Kindern ab dem zwölften Lebensjahr auch deren eigene Wünsche und Vorstellungen von Bedeutung, meint das Oberlandesgericht Brandenburg, denn in der Regel können Kinder ab dem zwölften Lebensjahr die Bedeutung des Umgangsrechts abschätzen. Ergibt sich nach eingehender Befragung und psychologischer Begutachtung ein berechtigter Wunsch des Kindes, keinen weiteren Umgang mit einem Elternteil zu haben, muss der betreffende Elternteil dies akzeptieren.