Ein Versorgungsausgleich findet dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss.
Im Versorgungsausgleich ist auch die Zustellung eines verfrühten Scheidungsantrags für das Ehezeitende maßgeblich.
Nach dem geltenden Recht erfolgt der Ausgleich einzelner Anrechte, so dass nun dem Grundsatz nach einer Treuwidrigkeit des überwiegend ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der Kürzung des an ihn vorzunehmenden Einzel-Ausgleichs begegnet werden kann. Nur auf diese Weise wird zudem gewährleistet, dass die Interessen der beteiligten Versorgungsträger gewahrt werden.
Normen: BGB § 242; VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28