Insbesondere kann die Prüfung einer Betreuungsbedürftigkeit für den Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen und mit ihr kann zudem eine stigmatisierende Wirkung verbunden sein, wenn Dritte hiervon Kenntnis erlangen.
Die persönliche Anhörung eines Betroffenen dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat auch vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu.
Das Gericht ist in einem Betreuungsverfahren nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet.
In dem entschiedenen Fall regte die Schwester des Betroffenen bei dem Betreuungsgericht an, ihren Bruder unter Betreuung zu stellen, weil dieser nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und unter einer psychischen Störung leide. Die Schwester hatte jedoch schon seit Jahren keinerlei Kontakt zu ihrem Bruder.
Das Das Amtsgericht hat die zuständige Betreuungsstelle um eine Stellungnahme gebeten und nach deren Eingang die Bestellung eines Betreuers abgelehnt.
Normen: FamFG §§ 26, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1