Es darf sich nicht darauf zurückziehen, eine gerichtliche Entscheidung zunächst abzulehnen.
In einem Umgangsrechtsverfahren ist eine Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, nicht ausreichend.
br<>Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er sein Umgangsrecht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abständen er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er auf die willkürliche Gewährung des Umgangs durch den Inhaber der elterlichen Sorge angewiesen. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls zu Lasten der betroffenen umgangsberechtigten Kinder aus, die nicht wissen, wie sie sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem (grundsätzlich) umgangsberechtigten Elternteil verhalten sollen.
Können sich die Eltern über die Regelung des Umgangs nicht einigen, so hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.