Die ehemaligen Hauseigentümer als ehemalige Miteigentümer je zur ideellen Hälfte bilden dann weiter eine Bruchteilsgemeinschaft an der dann bestehenden Forderung gegen die Hinterlegungsstelle.
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft steht mehreren Personen ein Recht gemeinschaftlich zu.
Allein die Einzahlung des Geldes an die Hinterlegung führt noch nicht zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.
Jeder Bruchteilsgemeinschafter hat gegen den Anderen einen Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Hierzu müssen sich die Parteien jedoch zwingend über die Aufteilung des Erlöses einigen.
Ein Bruchteilsgemeinschafter kann dem anderen Bruchteilsgemeinschafter keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten. Das Recht eines Bruchteilsgemeinschafters auf Aufhebung der Gemeinschaft, darf nämlich grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden.Dies gilt auch für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung. Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit des Getrenntlebens, weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt.
Normen: BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1361 b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2