Das Gericht kann jedoch nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht nicht nur zu prüfen, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, sondern auch, ob ein entsprechender Antrag genügend Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl ist in vollem Umfang zu überprüfen. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.