An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können und der Betroffene eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat.
Bei der Einrichtung einer Betreuung aufgrund von Krankheit reicht eine bloße Verdachtsdiagnose nicht aus, mithin muss eine vorliegende Krankheit mit hinreichender Sicherheit durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
Ebenso reichen bloße Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmachtsurkunde nicht aus. Kann vielmehr die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht dann der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.
Normen: BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26