Die von Hartz IV lebende Frau hatte zwei 1999 und 2013 geborene Töchter. Ebenfalls im Jahr 2013 heiratete sie einen russischen Staatsangehörigen. In der Folge ging der Sozialleistungsträger von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus und strich in der Folge den Zuschlag für Alleinerziehende. Mit dieser Kürzung unzufrieden zog die Frau vor Gericht. Begründend führte sie aus, dass ihr neuer Ehemann es ausdrücklich ablehnen würde, für die 1999 geborene Tochter aufzukommen oder sich um sie zu kümmern, weshalb ihr für diese Tochter auch weiterhin der Zuschlag zu gewähren sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht.
Das sich die Frau alleine um ihre Tochter kümmerte, ergab dem Gericht zufolge die Verhandlung. Dafür würde auch sprechen, dass der Ehemann kein Deutsch, die Tochter ihrerseits kein Russisch sprechen würde. Eine Verantwortung des neuen Ehemanns für die Kindererziehung war somit abzulehnen, zumal dieser zwischenzeitlich auch wieder in Russland lebt. Der Zuschlag war deshalb auch weiterhin zu gewähren.
Ob diese Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten, da der Sozialleistungsträger Rechtsmittel eingelegt hat.