Ein Verfahren, welches das Wohnungseigentum betrifft, liegt nicht schon dann vor, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt.
Normen: FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 43