Vergütung eines Ersatzbetreuers erfolgt nach konkretem Zeitaufwand

Das Gericht kann mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.

Dies gilt auch, wenn neben einem Betreuer ein Bevollmächtigter bestellt ist.

Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 494 14 vom 08.07.2015
Normen: VBVG § 6 S. 1; BGB § 1899 Abs. 4
[bns]