Dies gilt auch, wenn neben einem Betreuer ein Bevollmächtigter bestellt ist.
Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
Normen: VBVG § 6 S. 1; BGB § 1899 Abs. 4