Die Unterbringung des Betroffenen beeinträchtigt im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme, sodass letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen ist.
Das zeitweise oder regelmäßige Verschließen der Zimmertür ist als freiheitsbeschränkende Maßnahme anzusehen.
Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.
Normen: BGB § 1906 Abs. 4