Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind kein Selbstzweck. Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden.
Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt freier rechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht.
Normen: FamFG § 64 Abs. 2 Satz 3