Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien.
Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung.
Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn ein umfassender Anpassungsausschluss vereinbart wurde.