Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende ''Verfestigung'' eingetreten ist und sich ein ''echter Doppelname'' gebildet hat.
Normen: BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47