Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner in der geeigneten Form zur Unterrichtung über den Bestand des Vermögens aufgefordert hat.
Normen: BGB §§ 1385 Nr. 2, 4, 1386, 1379 Abs. 2, 1353 Abs. 1 S. 2