Zu dieser Einschätzung gelangte der Bundesfinanzhof im Rahmen eines im November veröffentlichten Urteils, innerhalb dessen die Mutter eines Wehrdienstleistenden gegen die Streichung des Kindergeldes Klage eingereicht hatte.
Der Anspruch besteht der Entscheidung nach fort, wenn der Wehrdienst der Heranführung an eine militärische Offizierslaufbahn dient oder aber Inhalte vermittelt werden, welche später der zivilen Berufsausübung dienen. Zu denken ist dabei etwa an eine Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer mit der Fahrerlaubnisklasse CE. Bei der angestrebten Offizierslaufbahn ist dabei zu berücksichtigen, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende dieses Ziel verfolgt.
Entscheidend für die Kindergeldgewährung ist somit die Ausgestaltung und die Art der Durchführung des freiwilligen Wehrdienstes im Einzelfall.