Ebenso verhält es sich mit der nachträglichen Aufhebung der Bestellung. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt. Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist.
Normen: BGB §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1