Bezieht wie regelmäßig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet, so kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird.
Normen: FamFG §§ 61 Abs. 1, 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3