Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung um eine summarische Prüfung. Der Erfolg in der Hauptsache darf aber nicht schlechthin ausgeschlossen sein.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu erteilen, wenn die betreffende Partei bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Ein wiederholter Auskunftsantrag über Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann nach Ablauf von zwei Jahren erneut gestellt werden, wenn nicht vorher höhere Einkünfte oder ein höherer Vermögenserwerb glaubhaft gemacht werden können.