Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption, ist auf die Sicht eines verständigen und auf das Kindeswohl bedachten Elternteils abzustellen, der die Einwilligung in eine Adoption erteilen würde, weil diese einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein auf das Kindeswohl bedachter Elternteil nicht mehr auf die Erhaltung des Familienbandes bestehen würde.
In dem entschiedenen Fall, bestand zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater kein Kontakt und dieser kümmerte sich auch trotz einer schweren Herzerkrankung nicht um das Kind. Auch unternahm der leibliche Vater keinerlei Kontaktaufnahmeversuche. Das Gericht ersetzte die Einwilligung in eine Adoption.
Oberlandesgericht Saarbrücken , Urteil OLG Saarbruecken 6 UF 409 12 vom 21.03.2013