Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts eines Strafgefangenen mit seinem Kleinkind und Erforderlichkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten
Verweigert die Mutter eines dreijährigen Kleinkindes den Umgang mit dem in Strafhaft befindlichen Vater, so ist diesem zur Durchsetzung seiner Interessen, wie Regelbesuche des Kleinkindes in der JVA und Kindereinzelbesuche, ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen.
Dabei gebietet es der hohe verfassungsrechtliche Rang des Umgangsrechts, eine geeignete Vertretung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu garantieren.