Kindeswille muss mit steigendem Alter zunehmend beachtet werden

Muss nach einem Tod der allein sorgeberechtigten Kindesmutter eine Entscheidung darüber getroffen werden, wo das Kind in Zukunft leben wird und auf wen die Vormundschaft über das Kind übertragen wird, so sind die Grundrechtspositionen des Kindes gegen die Grundrechtspositionen des nicht sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters abzuwägen.

Dabei kommt dem Kindeswillen mit steigendem Lebensalter und wachsender Einsichtsfähigkeit zunehmend Bedeutung zu.
Äußert ein zwölfjähriges Kind den ernsthaften Willen, nicht bei dem bisher nicht sorgeberechtigten Vater leben zu wollen, so entspricht eine dennoch erfolgte Sorgerechtsübertragung auf den Vater, nicht dem Kindeswohl.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 UF 229 11 vom 09.01.2012
Normen: BGB §§ 1680, 1773
[bns]