Dabei kommt dem Kindeswillen mit steigendem Lebensalter und wachsender Einsichtsfähigkeit zunehmend Bedeutung zu.
Äußert ein zwölfjähriges Kind den ernsthaften Willen, nicht bei dem bisher nicht sorgeberechtigten Vater leben zu wollen, so entspricht eine dennoch erfolgte Sorgerechtsübertragung auf den Vater, nicht dem Kindeswohl.