Ein Elternteil muss sich für einen geplanten Wegzug nur rechtfertigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Umzug nicht zuletzt geplant ist, um das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln. Zur Widerlegung dieses Vorwurfs muss der den Umzug planende Elternteil darlegen, wie der künftige Kontakt des Kindes zum zurückbleibenden Elternteil sichergestelt werden soll.
Sind beide Elternteile gleich gut zur Erziehung des Kindes geeignet, so kann auch bei einem sehr jungen Kind (vorliegend 4 Jahre) auf den Willen des Kindes abgestellt werden.