In dem entschiedenen Fall stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag an das Gericht. Der Ehemann stimmte dem Scheidungsantrag in einer privatschriftlichen Erklärung mit den Worten: "ich stimme der Scheidung von meiner Frau zu" zu. Noch vor dem anberaumten Verhandlungstermin verstarb der Ehemann. Die Witwe beantragte neben ihrer Tochter, die Erteilung eines Erbscheins für sich. Das Gericht entschied, dass die Witwe aufgrund des Verfahrensstandes nicht Erbin geworden ist. Demnach hat der Ehemann dem Scheidungsantrag der Ehefrau wirksam zugestimmt, weshalb die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, die das Ehegattenerbrecht entfallen lassen.
Dabei ist es unschädlich, wenn der Scheidungsantrag keine näheren Bestimmungen zum Unterhalt, Hausrat, Sorgerecht bzw. gemeinsamer Ehewohung beinhaltet, da dies letztlich der Verfahrensbeschleunigung dient und keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
Normen: BGB §§ 1933; FamFG §§ 133 I, 134 I, 114 I 4 Nr. 3