Danach sollen nur noch Entscheidungen von besonderer Bedeutung gemeinsam getroffen werden, wobei die Entscheidungen in den Angelegenheiten des täglichen Lebens nur noch einem Elternteil zukommen.
Dabei kann eine Wechselbetreuung nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden, auch wenn ein Betreuungs-Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht.