Von der Einlegung eines bedingten Rechtsmittels ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt wird, jedoch nur hinsichtlich seiner Durchführung von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig ist und die Rücknahme des Rechtsmittels für den Fall der Versagung der Verfahrenskostenhilfe vorbehalten ist.
Entscheidet ein Gericht zeitgleich über den Verfahrenskostenhilfeantrag und das Rechtsmittel, so verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Rechtsmittel nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Normen: FGG § 27 I 1; GG Art. 103 I