Das Sozialrecht gewährt Leistungsbeziehern unter Umständen auch eine Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangsrechts mit den von ihnen getrennt lebenden Kindern. Dazu können auch Reisekosten zählen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Jobcenter sich zwar grundsätzlich zur Übernahme der Kosten einer Flugreise nach Australien bereit erklärt, jedoch wertete es die Summe von mehr als 6000 Euro als eindeutig zu hoch.
Diese Auffassung teilte auch das Gericht. Zwar muss sich das Jobcenter grundsätzlich an seiner Zusage festhalten lassen, die konkret geforderte Summe kann der Kläger jedoch nicht fordern. Denn diese resultierte aus einer kurzfristigen Reiseplanung für welche jedoch kein Grund bestand.