Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen im Rahmen der Ermessenserwägungen Leitpunkte für die Ausübung des Ermessens sein. Es verbietet sich jedoch jede schematisierende Betrachtungsweise, mithin ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers praktikabel zu gestalten.
Es stellt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung dar, wenn eine Berechunungsformel unterschiedslos auf verschiedene Sachverhalte angewendet wird.