In dem entschiedenen Fall erwarben die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner zusammen zwei Immobilien, die sie jeweils zu ½ finanzierten. Dabei vereinbarten sie vertraglich, dass sie im Falle einer Trennung zur Regelung ihrer Vermögensgeschäfte einen Rechtsanwalt zurate ziehen. In dem Vertrag war geregelt, dass die Anrufung eines Gerichts erst nach einem Scheitern einer einvernehmlichen Einigung mit dem betreffenden Rechtsanwalt erfolgen solle.
Nach erfolgter Trennung weigerte sich die Frau jedoch dieses Verfahren einzuhalten.
Das Gericht entschied, dass wenn auch in einer solchen Regelung keine Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel zu sehen sei, die Parteien dennoch an dem vereinbarten formalen Ablauf festhalten müssen und eine Klage des Mannes vorher unzulässig ist.