Grundsätzlich haften beide Elternteile für den Ausbildungsunterhalt ihrer Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Der sich aus den Grundsätzen über Treu und Glauben ergebende Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten besondere vertragliche oder aber auch außervertragliche Beziehungen bestehen, die Auskunftserteilung dem anderen ohne Weiteres möglich ist und der die Auskunft einfordernde ohne Verschulden über die Verhältnisse in Unkenntnis ist.