Demnach muss bei einem Wechsel von der berufsmäßigen Betreuung zu einer ehrenamtlichen Betreuung dem berufsmäßigen Betreuer der Monat vergütet werden, in dem der Wechsel stattfindet und der Folgemonat. So soll eine gewollte Nachrangigkeit der berufsmäßigen Betreuung gefördert werden und ein Anreiz geschaffen werden, die berufsmäßige Betreuung an die ehrenamtliche Betreung abzugeben und sich trotzden den gesamten Vergütungsanspruch für den laufenden Betreuungsmonat und den Folgemonat zu erhalten. Auch soll ein durch den Wechsel angefallener Mehraufwandt abgedeckt werden.