Aufwendungen für Altersvorsorge und Zusatzkrankenverischerung sind beim Mindestunterhalt nicht zu berücksichtigen

Bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung nicht zulasten des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes berücksichtigt werden, wenn andernfalls der Mindestunterhalt nicht aufgebracht werden kann.


Nach ständiger Rechtssprechung ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens angemessen und im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung berücksichtigungsfähig.

Bei einer gemeinamen Haushaltsführung des Unterhaltsverpflichteten mit einem neuen Partner, kann der Selbstbehalt gekürzt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 158 10 vom 30.01.2013
Normen: BGB §§ 1603 I, 1612a, 1612b Nr. 1; SGB II § 33 I
[bns]