Der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtlichen Ausgleichs eines während langer Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechts kann es entgegenstehen, wenn zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen bereits Versorgungen, die der andere Ehegatte während der Trennungszeit erworben hatte, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen wurden.
Eine Trennung kann dem Versorgungsausgleich entgegenstehen, wenn die Dauer der Trennung lang ist, wobei diese umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen kann, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben steht.
Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Er-werbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist.