Die Grundbucheinsicht zur Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloß aus reiner Neugier ist unzulässig.
Ein berechtigtes Interesse kann bei einem getrennt lebenden Ehegatten angenommen werden, der mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dies begründet sich mit möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen des getrennt lebenden Ehegatten.