Der Formularzwang hat zur Folge, dass grundsätzlich Einwendungen, die außerhalb des Formulars erbracht werden, nicht beachtet werden.
Vergisst ein Unterhaltsverpflichteter im vereinfachten Verfahren im amtlichen Formular anzukreuzen, dass er nicht bereit ist, Unterhalt zu zahlen, so ist dies ausnahmsweise jedoch unschädlich, wenn er zuvor zu erkennen gegeben hat, zur Unterhaltsleistungen nicht in der Lage zu sein und ordnungsgemäß Auskunft über seine Einkünfte gegeben hat.