Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt nur als letztes Mittel zulässig

Der Staat darf in das Erziehungsrecht der Eltern nur in Außnahmen und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingreifen.

Dies gilt insbesondere, wenn das Kind aus dem Haushalt der leiblichen Eltern herausgenommen und in den Haushalt von Pflegeeltern gegeben werden soll.

Die staatliche Aufgabe ist darauf beschränkt, gegenüber dem Kind Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren, nicht jedoch für die beste Förderung des Kindes zu sorgen. Der Statt ist verpflichtet, die Fortentwicklung bzw. Wiederherstellung der familiären Beziehung zu schützen, auch wenn andere Stellen oder Personen zur Erziehung bzw. Förderung des KIndes besser geeignet sind.
Das Gericht hat immer eine Abwägung dahingehend zu treffen, ob nicht mildere Mittel gegenüber der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der leiblichen Eltern bestehen. Gegebenenfalls kann das Gericht zunächst den leiblichen Eltern Hilfestellungen durch das Jugendamt anbieten, um ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern.
 
Oberlandeshericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 46 11 vom 06.06.2011
Normen: BGB §§ 1632 IV, 1666, 1666 a
[bns]