Dabei ist in der Trennungsphase, mithin vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags, nur ein angemessener Wohnvorteil für eine den tatsächlichen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung in Ansatz zu bringen.
Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist der auf dem Markt erzielbare volle Mietwert der gesamten Ehewohnung in Ansatz zu bringen. Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen.
Der unterhaltsbedürftige Ehegatte ist zur Verwertung seines eigenen Vermögensstammes zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs nicht verpflichtet, mithin werden Vermögenswerte in der Regel angehäuft, um den Unterhaltsbedarf auf Lebzeiten zu sichern.
Normen: FamFG § 239; BGB §§ 313, 1361, 1577 III analog, 1579 Nrn. 2, 3, 4, 5, 8