Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund und es ist insbesondere zu beachten, ob das Kindeswohl durch weitere Auseinandersetzungen der Eltern bei einem Fortbestand der gemeinsamen Sorge beeinträchtigt wird.
Bei der Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil sind die Kontinuität der Lebensumstände des Kindes und der Kindeswille entscheidend.
Die Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts ist letztes Mittel, wobei das Gericht aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets zu untersuchen hat, ob eine teilweise Entziehung des Sorgerechts in einezelnen Bereichen ausreichend ist bzw. andere mildere Mittel bestehen.